Landesrecht konsolidiert Tirol

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Schischulgesetz 1995, Tiroler § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schischulgesetz 1995, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 15/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 47/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

7050 Schischule

Text

Paragraph 6

Erteilung der Schischulbewilligung;, Änderung des Namens von Schischulen

  1. Absatz eins,Über einen Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Im Falle der Erteilung der Bewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausfertigung des Bescheides dem Tiroler Schilehrerverband sowie der Gemeinde (den Gemeinden) und dem Tourismusverband (den Tourismusverbänden), auf deren Gebiet sich das betreffende Schischulgebiet erstreckt, zu übersenden.
  2. Absatz eins a,Die Schischulbewilligung ist unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, erforderlich ist. Ergibt sich nach der Erteilung der Schischulbewilligung, dass ein ordnungsgemäßer Schischulbetrieb unter Bedachtnahme insbesondere auf die Sicherheit der Gäste und Dritter nicht gewährleistet ist, so sind dem Schischulinhaber mit schriftlichem Bescheid nachträglich Auflagen vorzuschreiben. Wurde die Schischulbewilligung unter Auflagen erteilt, so sind erforderlichenfalls nachträglich andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Nachträgliche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.
  3. Absatz eins b,In Bescheiden, mit denen eine Spartenschischulbewilligung erteilt wird, ist der Berechtigungsumfang festzulegen.
  4. Absatz eins c,Im Fall des Paragraph 5, Absatz 3 a, ist die Schischulbewilligung mit der Einschränkung zu erteilen, dass Schiunterricht nur durch den Schischulinhaber erteilt werden darf. Beabsichtigt der Schischulinhaber in weiterer Folge die Verwendung von Lehrkräften, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen, dass er die Erfordernisse nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, erfüllt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Vorliegen dieser Erfordernisse zu prüfen. Sind diese erfüllt, so hat sie der Verwendung von Lehrkräften schriftlich zuzustimmen. Sind zur Erfüllung dieser Erfordernisse Auflagen oder Bedingungen erforderlich, so hat sie diese mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben. Sind die Erfordernisse nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, nicht erfüllt, so hat sie die Verwendung von Lehrkräften mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Vorliegen der vollständig belegten Anzeige weder eine Zustimmung noch eine Untersagung, so dürfen Lehrkräfte verwendet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Schischulinhaber auf sein Verlangen eine entsprechende Bestätigung auszustellen. Absatz eins a, zweiter, dritter und vierter Satz ist anzuwenden.
  5. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeder Person, der sie die Schischulbewilligung erteilt hat, den Schischulinhaberausweis zu übergeben.
  6. Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Schischulinhaberausweises zu erlassen. Er hat jedenfalls den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Schischulinhabers, den Namen der Schischule, die Bezeichnung des betreffenden Schischulgebietes sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bewilligungsbescheides zu enthalten. Weiters kann ein Raum für die Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Tiroler Schilehrerverband vorgesehen werden.
  7. Absatz 4,Die beabsichtigte Änderung des Namens einer Schischule ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Der Name der Schischule hat den Erfordernissen nach Paragraph 5, Absatz 9, zu entsprechen, widrigenfalls die Führung des neuen Namens mit schriftlichem Bescheid zu untersagen ist. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige keine Untersagung, so darf der Name geführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den geänderten Namen der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband mitzuteilen.
  8. Absatz 5,Der Inhaber einer Schischulbewilligung hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Verlegung des Schischulbüros und des Sammelplatzes unverzüglich schriftlich zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verlegung des Schischulbüros oder des Sammelplatzes dem Tiroler Schilehrerverband mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020

Gesetzesnummer

10000183

Dokumentnummer

LTI40029386

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1995/15/P6/LTI40029386

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