(1c)Absatz eins c,Im Fall des § 5 Abs. 3a ist die Schischulbewilligung mit der Einschränkung zu erteilen, dass Schiunterricht nur durch den Schischulinhaber erteilt werden darf. Beabsichtigt der Schischulinhaber in weiterer Folge die Verwendung von Lehrkräften, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen, dass er die Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 lit. e erfüllt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Vorliegen dieser Erfordernisse zu prüfen. Sind diese erfüllt, so hat sie der Verwendung von Lehrkräften schriftlich zuzustimmen. Sind zur Erfüllung dieser Erfordernisse Auflagen oder Bedingungen erforderlich, so hat sie diese mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben. Sind die Erfordernisse nach § 5 Abs. 2 lit. e nicht erfüllt, so hat sie die Verwendung von Lehrkräften mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Vorliegen der vollständig belegten Anzeige weder eine Zustimmung noch eine Untersagung, so dürfen Lehrkräfte verwendet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Schischulinhaber auf sein Verlangen eine entsprechende Bestätigung auszustellen. Abs. 1a zweiter, dritter und vierter Satz ist anzuwenden.Im Fall des Paragraph 5, Absatz 3 a, ist die Schischulbewilligung mit der Einschränkung zu erteilen, dass Schiunterricht nur durch den Schischulinhaber erteilt werden darf. Beabsichtigt der Schischulinhaber in weiterer Folge die Verwendung von Lehrkräften, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen, dass er die Erfordernisse nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, erfüllt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Vorliegen dieser Erfordernisse zu prüfen. Sind diese erfüllt, so hat sie der Verwendung von Lehrkräften schriftlich zuzustimmen. Sind zur Erfüllung dieser Erfordernisse Auflagen oder Bedingungen erforderlich, so hat sie diese mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben. Sind die Erfordernisse nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, nicht erfüllt, so hat sie die Verwendung von Lehrkräften mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Vorliegen der vollständig belegten Anzeige weder eine Zustimmung noch eine Untersagung, so dürfen Lehrkräfte verwendet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Schischulinhaber auf sein Verlangen eine entsprechende Bestätigung auszustellen. Absatz eins a, zweiter, dritter und vierter Satz ist anzuwenden.