Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gemeindewahlordnung 1994, Tiroler § 34a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeindewahlordnung 1994, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 88/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 76/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 34a

Inkrafttretensdatum

23.08.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

TGWO 1994

Index

0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Text

Paragraph 34 a

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für Briefwähler

  1. Absatz eins,Wahlberechtigte, die aus gesundheitlichen Gründen, wegen Ortsabwesenheit oder aus sonstigen Gründen am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor jener Wahlbehörde abzugeben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, können die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen.
  2. Absatz 2,Die Ausstellung einer Wahlkarte kann beim Bürgermeister vom Tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, unter Angabe des Grundes nach Absatz eins, beantragt werden. Ebenfalls bis zum zuletzt genannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Paragraph 34, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Satz ist anzuwenden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 1 als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Das Anbringen eines der automationsunterstützten Erfassung der Briefwähler dienenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift oder Paraphe des Bürgermeisters auch mit der Unterschrift oder Paraphe eines mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Gemeinde oder mit einer Amtssignatur nach den Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, versehen werden, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz dieses Gesetzes nicht anzuwenden ist.
  4. Absatz 4,Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller neben der Wahlkarte auch ein Wahlkuvert und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters sowie eine Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters auszufolgen. Findet nur die Wahl des Gemeinderates oder nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Antragsteller neben dem Wahlkuvert und der Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen. Die amtlichen (der amtliche) Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übersenden bzw. zu übergeben ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
  5. Absatz 5,Für abhanden gekommene Wahlkarten darf kein Ersatz ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Der Bürgermeister hat die Familiennamen und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte „Anmerkung“ das Wort „Briefwahl“ in auffälliger Weise zu vermerken, wobei die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, etwa durch Kursivschrift, Fettdruck oder farblich, besonders hervorzuheben sind. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Gemeinde bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach Paragraph 54 a, Absatz eins, Litera a, der (den) für die Erfassung der Stimmen dieser Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.
  7. Absatz 7,Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Absatz 6, eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur im Weg der Briefwahl (Paragraph 54 a, Absatz eins,) oder unter Vorlage der Wahlkarte durch persönliche Stimmabgabe vor der Wahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Im RIS seit

24.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20000186

Dokumentnummer

LTI40040080

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1994/88/P34a/LTI40040080

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