Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gemeindewahlordnung 1994, Tiroler § 34a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeindewahlordnung 1994, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 88/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 34a

Inkrafttretensdatum

27.01.2012

Außerkrafttretensdatum

22.08.2017

Abkürzung

TGWO 1994

Index

0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Text

Paragraph 34 a

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für Briefwähler

  1. Absatz eins,Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihr Wahlrecht im zuständigen Wahllokal auszuüben, können, sofern sie nicht nach Paragraph 34, Absatz eins, die Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde beantragt haben, die Ausstellung einer Wahlkarte zur Ausübung des Wahlrechtes im Weg der Briefwahl beantragen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ist schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, bei der Gemeinde zu stellen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.
  3. Absatz 3,Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 1 als Briefumschlag herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Wahlkarten für die engere Wahl des Bürgermeisters sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller neben der Wahlkarte auch ein Wahlkuvert und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters auszufolgen. Findet nur die Wahl des Gemeinderates oder nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Antragsteller neben dem Wahlkuvert nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen. Die amtlichen (der amtliche) Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übersenden bzw. zu übergeben ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten, amtliche Stimmzettel oder Wahlkuverts darf kein Ersatz ausgefolgt werden.
  5. Absatz 5,Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
  6. Absatz 6,Die Gemeinde hat die Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte „Anmerkung“ das Wort „Briefwahl“ einzutragen. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Gemeinde bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach Paragraph 54 a, Absatz eins, Litera a, der (den) für die Erfassung der Stimmen dieser Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.
  7. Absatz 7,Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Absatz 6, eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur im Weg der Briefwahl (Paragraph 54 a, Absatz eins,) oder unter Vorlage der Wahlkarte durch persönliche Stimmabgabe vor der Wahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Im RIS seit

30.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20000186

Dokumentnummer

LTI40033494

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1994/88/P34a/LTI40033494

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