Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 84/1991
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
09.11.1991
Außerkrafttretensdatum
Index
5000 Hauptschule, Pflichtschule, Volksschule
Text
§ 71Paragraph 71
Einrichtung
(1)Absatz eins,Für die Einrichtung der Schulräume gilt § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz sinngemäß.Für die Einrichtung der Schulräume gilt Paragraph 70, Absatz eins, erster und zweiter Satz sinngemäß.
(2)Absatz 2,In jedem Klassenzimmer sind ein Kreuz sowie das Landes- und das Bundeswappen, in jeder Schule ist ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.
(3)Absatz 3,Jede Schule ist mit den zur Durchführung des Unterrichtes erforderlichen Unterrichtsmitteln sowie mit Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe auszustatten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026
Gesetzesnummer
20000013
Dokumentnummer
LTI40028850