Bundesland

Tirol

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 84/1991

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

09.11.1991

Index

5000 Hauptschule, Pflichtschule, Volksschule

Text

Paragraph 71

Einrichtung

  1. Absatz eins,Für die Einrichtung der Schulräume gilt Paragraph 70, Absatz eins, erster und zweiter Satz sinngemäß.
  2. Absatz 2,In jedem Klassenzimmer sind ein Kreuz sowie das Landes- und das Bundeswappen, in jeder Schule ist ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.
  3. Absatz 3,Jede Schule ist mit den zur Durchführung des Unterrichtes erforderlichen Unterrichtsmitteln sowie mit Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe auszustatten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026

Gesetzesnummer

20000013

Dokumentnummer

LTI40028850