Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung § 2

Kurztitel

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2014 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StKJHG-DVO

Index

9270 Kinder- und Jugendhilfe

Text

Paragraph 2

Zusätzliche Kostenübernahmen

In begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert,

  1. Ziffer eins
    können abgesehen von den in Anlage 2 geregelten Entgelten zusätzliche Kosten übernommen werden oder
  2. Ziffer 2
    kann das Land mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Verträge zur Erbringung von Leistungen, welche von Anlage 1 nicht erfasst sind, abschließen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,

Im RIS seit

08.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2020

Gesetzesnummer

20001133

Dokumentnummer

LST40026053

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2014/1/P2/LST40026053

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