§ 2Paragraph 2
Zusätzliche Kostenübernahmen
In begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert,
können abgesehen von den in Anlage 2 geregelten Entgelten zusätzliche Kosten übernommen werden oder
kann das Land mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Verträge zur Erbringung von Leistungen, welche von Anlage 1 nicht erfasst sind, abschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,