Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2014, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.2020

Abkürzung

StKJHG-DVO

Index

9270 Kinder- und Jugendhilfe

Text

Paragraph 2

Zusätzliche Kostenübernahmen

In begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert,

  1. Ziffer eins
    können abgesehen von den in Anlage 2 geregelten Entgelten zusätzliche Kosten übernommen werden oder
  2. Ziffer 2
    kann das Land mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Verträge zur Erbringung von Leistungen, welche von Anlage 1 nicht erfasst sind, abschließen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020,

Im RIS seit

08.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2020

Gesetzesnummer

20001133

Dokumentnummer

LST40026053