(4a)Absatz 4 a,Bei einer erstmaligen Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 12 und 13 ist als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Abs. 4 aufzutragen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.Bei einer erstmaligen Verwaltungsübertretung nach Absatz 2, Ziffer 4, 5, 6, 7, 12 und 13 ist als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Absatz 4, aufzutragen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.