Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Jugendgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 81/2013 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.10.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StJG 2013

Index

4600 Jugendschutz, Jugendförderung

Text

Paragraph 27

Strafbestimmungen für Jugendliche

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
    2. Ziffer 2
      Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 15, Absatz 2, die dort vorgegebenen Zeiten überschreitet;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 16, die dort festgelegten Verbote oder Einschränkungen nicht einhält;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 17, vor dem vollendeten 15. Lebensjahr Spielapparate oder vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Glücksspielautomaten benützt oder an Glücksspielen teilnimmt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 18, Absatz eins, vor dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke erwirbt, besitzt oder konsumiert;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 18, Absatz 2, vor dem vollendeten 18. Lebensjahr Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke erwirbt, besitzt oder konsumiert bzw. sonstige alkoholische Getränke in einem Ausmaß konsumiert, dass dadurch eine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 18, Absatz 3, vor dem vollendeten 18. Lebensjahr andere als in Paragraph 18, Absatz eins und 2 genannte Drogen und ähnliche Stoffe erwirbt, besitzt oder konsumiert;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 18, Absatz 4, alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 19, Absatz eins, vor dem vollendeten 16. Lebensjahr Kraftfahrzeuge zum Mitnehmen anhält oder in sonstiger Weise unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme auffordert;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 20, Absatz 4, jugendgefährdende Medien oder Gegenstände erwirbt oder besitzt;
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 21, sein Alter nicht gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzes zu überwachen haben, entsprechend nachweist;
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 25, Absatz eins, den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert;
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 25, Absatz 5, die Überprüfung des Alkoholgehaltes mittels Vortestgerät oder Alkomaten verweigert;
    13. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 25, Absatz 6, der Aufforderung zur Begleitung zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, nicht Folge leistet..
  3. Absatz 3,Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins und 2 sind unbeschadet des Absatz 4, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 300 zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
  4. Absatz 4,Als Strafe oder als Teil der Strafe kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Teilnahme an Beratungsgesprächen, zu welchen auch Erziehungsberechtigte geladen werden können, Gruppenarbeiten oder einer Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint. Für den Fall, dass die/der Jugendliche die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Sollte es zweckmäßiger sein, kann der/dem Jugendlichen auch aufgetragen werden, eine soziale Leistung zu erbringen, insbesondere durch Mithilfe im Jugend-, Gesundheits- und Behindertenbereich, in der Altenpflege oder in Tierschutzeinrichtungen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 36 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen. Ein Nachweis über die Erfüllung des Auftrags ist auf Verlangen der Behörde von der/dem Jugendlichen zu erbringen.
  5. Absatz 4 a,Bei einer erstmaligen Verwaltungsübertretung nach Absatz 2, Ziffer 4, 5, 6, 7, 12 und 13 ist als Strafe oder als Teil der Strafe eine Schulung zum Thema Jugendschutz gemäß Absatz 4, aufzutragen, sofern nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.
  6. Absatz 5,Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Absatz 4, eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gelten machen können, zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      die nach den Umständen des Falles gemäß Paragraph 3, Steiermärkisches Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,, vorgesehenen Leistungen, wobei die im Paragraph 39, Behindertengesetz vorgesehenen Verpflichtungen zur Leistung von Beiträgen entfallen, oder
    2. Ziffer 2
      die nach den Umständen des Falles gemäß Paragraph eins, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (SHG), Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998,, vorgesehenen Leistungen, wobei die in den Paragraphen 28, ff SHG vorgesehene Verpflichtung zur Leistung von Kostenersätzen entfällt, oder
    3. Ziffer 3
      bei Zutreffen der sachlichen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 203 bis 209 Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ASVG), die entsprechenden Leistungen, wobei als Bemessungsgrundlage die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 108, ASVG), anzunehmen ist.
  7. Absatz 6,Nähere Bestimmungen zu Ablauf und Inhalt der Schulung und der Gruppenarbeit können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

20000626

Dokumentnummer

LST40033036

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2013/81/P27/LST40033036

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