Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011 § 3

Kurztitel

Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 2/2012 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

8100 Smogalarm, Luftreinhaltung, Immission

Text

Paragraph 3

Fahrbeschränkung für alle Nutzfahrzeuge

  1. Absatz eins,In den Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, gilt ab 1. Jänner 2018 ganzjährig ein Fahrverbot für alle Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Fahrzeuggruppen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt 2, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, fallen, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21 und Spezialkraftwagen gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 a, KFG, und deren jeweiligen Abgaswerte gemäß Paragraph eins d, KDV, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2017,, schlechter Euro 3 sind.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für:
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge nach Absatz eins, mit kostenintensiven Spezialaufbauten, die vor dem 1. Februar 2018 in dieser Form genehmigt und im europäischen Wirtschaftsraum zum Verkehr zugelassen wurden. Ein Spezialaufbau ist ein Aufbau für einen speziellen Zweck, der auf ein Grundfahrzeug montiert wird. Ab 1. Juli 2018 gilt zusätzlich, dass ein kostenintensiver Spezialaufbau nur dann vorliegt, wenn der Spezialaufbau zumindest schwer demontierbar ist und eines der folgenden Kriterien gegeben ist:
      1. Litera a
        Wenn der Rechnungsbeleg vor dem 1. Juli 1998 ausgestellt wurde, müssen die Kosten des Spezialaufbaus netto Euro 100.000.- übersteigen;
      2. Litera b
        Wenn der Rechnungsbeleg nach dem 30. Juni 1998 ausgestellt wurde, müssen die Kosten des Spezialaufbaus netto Euro 150.000.- übersteigen;
      3. Litera c
        Wenn keine Rechnung mehr vorhanden ist, müssen die Kosten des Spezialaufbaus einen aktuellen Listenpreis von netto Euro 150.000,- übersteigen;
      4. Litera d
        Bei Fahrzeugen der Fahrzeugklassen N1 und N2 muss der Neuwert des Spezialaufbaus jenen eines neuwertigen, gleichwertigen Trägerfahrzeugs überschreiten;
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge nach Schaustellerart;
    3. Ziffer 3
      historische Lastkraftwagen, im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,;
    4. Ziffer 4
      Heeresfahrzeuge und zivile Fahrzeuge, die Zwecken des Bundesheeres dienen und bei der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBI. römisch eins Nr. 146 aus 2001,, zum Einsatz kommen, sowie Fahrzeuge ausländischer Truppen, für deren Aufenthalt eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBI. römisch eins Nr. 57 aus 2001,, vorliegt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018,

Im RIS seit

02.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20000971

Dokumentnummer

LST40022279

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2012/2/P3/LST40022279

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