(7)Absatz 7,Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu gebaren. § 21 und § 190 bis § 193 Abs. 1 und § 193 Abs. 3 bis § 216 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter ist bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu gebaren. Paragraph 21 und Paragraph 190 bis Paragraph 193, Absatz eins und Paragraph 193, Absatz 3 bis Paragraph 216, des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219 aus 1897,, sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter ist bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.