Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 § 53a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 71/2004 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 53a

Inkrafttretensdatum

22.03.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

StPEG 2004

Index

5050 Schulerhaltung

Text

8a. Abschnitt

Paragraph 53 a

Teilrechtsfähigkeit

  1. Absatz eins,An den öffentlichen Pflichtschulen können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
  2. Absatz 2,Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen wird durch zwei ehrenamtlich tätige Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer geleitet und gemeinsam nach außen vertreten. Ein Geschäftsführer ist der Schulleiter. Der andere Geschäftsführer ist vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss aus dem Kreis seiner Mitglieder zu wählen; er muss insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 5 zur Ausübung dieser Funktion geeignet sein.
  3. Absatz 3,Der Schulleiter hat nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, insbesondere auch im Hinblick auf die gewählten Geschäftsführer, beim Landesschulrat die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
  4. Absatz 4,Wenn hinsichtlich der Geschäftsführer keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebs voraussichtlich nicht zu erwarten ist, hat der Landesschulrat im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      die Schule, an der eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit besteht,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Einrichtung,
    3. Ziffer 3
      die Namen der Geschäftsführer und
    4. Ziffer 4
      den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtspersönlichkeit, der nicht vor dem Tag der Kundmachung liegen darf.
    Eine Auflassung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit oder die Änderung eines Geschäftsführers oder der Bezeichnung ist in gleicher Weise vom Landesschulrat kundzumachen.
  5. Absatz 5,Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Ziffer eins bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrags sind,
    3. Ziffer 3
      Durchführung von sonstigen nicht unter Ziffer 2, fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, sowie deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
    4. Ziffer 4
      Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
    5. Ziffer 5
      Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Ziffer eins und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Ziffer 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Ziffer 2 bis 4,
    Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, sowie die Erfüllung des Lehrplans nicht beeinträchtigt werden und es sich nicht um die Erteilung von Nachhilfeunterricht handelt. Die Durchführung von Veranstaltungen und der Abschluss von Verträgen gemäß Ziffer 2 bis 4 bedürfen einer gesonderten vorherigen Zustimmung des Schulerhalters; sie sind dem Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 6,Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Schulerhalter oder zu einer anderen steirischen Gebietskörperschaft wird nicht begründet.
  7. Absatz 7,Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu gebaren. Paragraph 21 und Paragraph 190 bis Paragraph 193, Absatz eins und Paragraph 193, Absatz 3 bis Paragraph 216, des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,, sind sinngemäß anzuwenden. Dem Schulerhalter ist bis spätestens 1. September eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Schuljahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
  8. Absatz 8,Erbringt der Schulerhalter im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Absatz 5, Leistungen, ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Schulerhalters entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist.
  9. Absatz 9,Im Fall der Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Schulerhalter über. Der Schulerhalter hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017,

Im RIS seit

21.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20000173

Dokumentnummer

LST40020857

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