Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 71/2004

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.11.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

StPEG 2004

Index

5050 Schulerhaltung

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheimen in Steiermark Anwendung.
  2. Absatz 2Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind. Nicht darunter fallen öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche -Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind.
  3. Absatz 3Die im Absatz 2, genannten öffentlichen Schulen und öffentlichen Schülerheime werden in diesem Gesetz allgemein als Pflichtschulen und Schülerheime bezeichnet.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014

Gesetzesnummer

20000173

Dokumentnummer

LST40002636

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2004/71/P1/LST40002636

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