Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 § 1

Kurztitel

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 71/2004 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPEG 2004

Index

5050 Schulerhaltung

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheimen in Steiermark Anwendung.
  2. Absatz 2Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Mittel- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen (allgemein bildende öffentliche Pflichtschulen); öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind. Nicht darunter fallen öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.
  3. Absatz 3Die im Absatz 2, genannten öffentlichen Schulen und öffentlichen Schülerheime werden in diesem Gesetz allgemein als Pflichtschulen und Schülerheime bezeichnet.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2019,

Im RIS seit

29.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022

Gesetzesnummer

20000173

Dokumentnummer

LST40024402

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