(8)Absatz 8,Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes und in Katastrophenfällen kann der Schulleiter die unumgänglich notwendige Zeit, höchstens jedoch eine Woche durch Verordnung schulfrei erklären. Darüber hinaus sowie aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Landesregierung die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat die Landesregierung zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Abs. 3, 4 und 6 vorgesehenen und der im Sinne der Abs. 7 und 9 schulfrei erklärten Tage – ausgenommen die im Abs. 6 lit. a genannten Tage, der 24., der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so hat die Landesregierung eine derartige Verordnung zu erlassen, wenn es pädagogische Gründe erfordern.Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes und in Katastrophenfällen kann der Schulleiter die unumgänglich notwendige Zeit, höchstens jedoch eine Woche durch Verordnung schulfrei erklären. Darüber hinaus sowie aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Landesregierung die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat die Landesregierung zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Absatz 3, 4 und 6 vorgesehenen und der im Sinne der Absatz 7 und 9 schulfrei erklärten Tage – ausgenommen die im Absatz 6, Litera a, genannten Tage, der 24., der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so hat die Landesregierung eine derartige Verordnung zu erlassen, wenn es pädagogische Gründe erfordern.