Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 105/1999 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Index

5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen

Text

Paragraph 2

Schuljahr

  1. Absatz eins,Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
  2. Absatz 2,Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern.
  3. Absatz 3,Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
  4. Absatz 4,Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Anfang der Semesterferien. Die Semesterferien beginnen am dritten Montag im Februar und dauern eine Woche. Das zweite Semester beginnt mit dem Montag nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
  5. Absatz 5,Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind.
  6. Absatz 6,Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
    1. Litera a
      die Samstage, Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der 19. März als Festtag des Landespatrons und der Allerseelentag;
    2. Litera b
      die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien) und der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies kann der 7. Jänner von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei erklärt werden, wenn dies allgemein aus kalendermäßigen Gründen oder für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- und Anreise der Schüler zweckmäßig ist;
    3. Litera c
      die Tage vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Freitag (Semesterferien);
    4. Litera d
      die Tage vom Montag nach dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
    5. Litera e
      der Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
  7. Absatz 7,In jedem Unterrichtsjahr können vom Schulforum gemäß Paragraph 63 a, Absatz 12, des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2013,, bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss gemäß Paragraph 64, Absatz 11, des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2013,, bis zu fünf Schultage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärt werden; es sind die Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten anzuhören, soweit sie nicht ohnehin Mitglieder des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind. Ferner kann der Landesschulrat in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären.
  8. Absatz 7 a,Für Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, sind in jedem Unterrichtsjahr der Freitag nach Christi Himmelfahrt und der Freitag nach Fronleichnam schulfrei. Statt dieser Tage sind zwei andere zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage durch Verordnung der Landesregierung für schulfrei zu erklären, wenn dies erforderlich ist, um die anzustrebende Übereinstimmung mit Verordnungen nach Paragraph 5, Absatz 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2008,, herzustellen, und soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Diese Verordnungen sind bis spätestens 31. Jänner des vorangegangenen Schuljahres zu erlassen. Die nach diesem Absatz schulfrei erklärten Tage vermindern die Zahl der im Absatz 7, erster Halbsatz für die Schulfreierklärung durch das Schulforum oder den Schulgemeinschaftsausschuss vorgesehenen Tage.
  9. Absatz 8,Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes und in Katastrophenfällen kann der Schulleiter die unumgänglich notwendige Zeit, höchstens jedoch eine Woche durch Verordnung schulfrei erklären. Darüber hinaus sowie aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Landesregierung die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat die Landesregierung zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Absatz 3, 4 und 6 vorgesehenen und der im Sinne der Absatz 7 und 9 schulfrei erklärten Tage – ausgenommen die im Absatz 6, Litera a, genannten Tage, der 24., der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so hat die Landesregierung eine derartige Verordnung zu erlassen, wenn es pädagogische Gründe erfordern.
  10. Absatz 9,Die Samstage des Unterrichtsjahres können für einzelne Schulen vom Schulforum gemäß Paragraph 63 a, Absatz 12, des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,, bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss gemäß Paragraph 64, Absatz 11, des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,, auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden; es sind der Schulerhalter sowie die Lehrer und Erziehungsberechtigten, soweit sie nicht ohnehin Mitglieder des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind, anzuhören.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,

Im RIS seit

03.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

20000163

Dokumentnummer

LST40016908

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