(7)Absatz 7,In jedem Unterrichtsjahr können vom Schulforum gemäß § 63a Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung BGBl. Nr. 76/2013, bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss gemäß § 64 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung BGBl. Nr. 76/2013, bis zu fünf Schultage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärt werden; es sind die Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten anzuhören, soweit sie nicht ohnehin Mitglieder des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind. Ferner kann der Landesschulrat in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären.In jedem Unterrichtsjahr können vom Schulforum gemäß Paragraph 63 a, Absatz 12, des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2013,, bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss gemäß Paragraph 64, Absatz 11, des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2013,, bis zu fünf Schultage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärt werden; es sind die Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten anzuhören, soweit sie nicht ohnehin Mitglieder des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind. Ferner kann der Landesschulrat in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären.