(1)Absatz eins,Zu- und Abfahrten:
Zu- und Abfahrten müssen getrennte Fahrbahnen haben. Die Anordnung von Zu- und Abfahrten an verschiedenen Seiten kann verlangt werden, wenn dies wegen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Zu- und Abfahrten dürfen sich nicht höhengleich kreuzen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.