II. Teilrömisch zwei. Teil
Besondere bautechnische Bestimmungen
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Baulicher Zivilschutz
§ 83Paragraph 83
Schutzräume
(1)Absatz eins,Werden Schutzräume ausgeführt, haben sie Schutz (Grundschutz) zu bieten vor:
herkömmlichen Sprengkörpern (Splitter- und Trümmersicherheit),
biologischen Kampfmitteln und
(2)Absatz 2,Für die Errichtung von Schutzräumen gelten folgende bauliche Mindestanforderungen:
verstärkte Umfassungsbauteile des Raumes und der Decke im Zugangsbereich (Stahlbeton),
Be- und Entlüftungsrohre,
Wanddurchführungen für Strom- und Außenantennenkabel,
gasdichte Abschlusstüre und allenfalls erforderliche Notausgangsklappe,
kraftschlüssig mit der Umfassungswand verbundener Sandfilterkasten,
allenfalls erforderlicher Rettungsweg und Notausstieg.
(3)Absatz 3,Schutzräume dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, sofern die Verwendung als Schutzräume im Bedarfsfall hiedurch nicht ausgeschlossen wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 13/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,