Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Baugesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

29.06.2022

Außerkrafttretensdatum

27.02.2026

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 6

Fernwärmeanschlussauftrag

  1. Absatz eins,Neubauten, die sich in einem Gebiet befinden, das durch Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 9, Ziffer eins, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zu einem Fernwärmeanschlussbereich erklärt wurde, sind an Fernwärmesysteme mit hocheffizienter Fernwärme anzuschließen. Davon ausgenommen sind Gebäude,
    1. Ziffer eins
      die einen Heizwärmebedarf (HWBRef,RK) kleiner gleich 20 kWh/m²a aufweisen,
    2. Ziffer 2
      deren Quotient aus dem jährlichem Heizenergiebedarf und der Länge der Anschlussleitung 900 Kilowattstunden je Meter nicht übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      die an eine bestehende Heizungsanlage, betrieben mit erneuerbaren Energieträgern, angeschlossen werden können.
  2. Absatz eins a,Neubauten und Bestandsgebäude, die sich in einem Gebiet befinden, das durch Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 9, Ziffer eins a, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zu einem Fernwärmeanschlussbereich erklärt wurde, sind an Fernwärmesysteme anzuschließen.
  3. Absatz 2,Ausgenommen von der Fernwärmeanschlussverpflichtung gemäß Absatz eins a, sind Gebäude
    1. Ziffer eins
      wenn deren Heizwärmebedarf den für Neubauten geltenden Bestimmungen nach der gemäß Paragraph 82, Absatz eins, zu erlassenden Verordnung entspricht oder innerhalb der Frist gemäß Absatz 5, hergestellt wird, und die Heizlast (gegebenenfalls nach erfolgter Sanierung) 18 Kilowatt nicht übersteigt
    2. Ziffer 2
      mit vollständiger oder überwiegender Wohnnutzung, wenn der Quotient aus deren jährlichem Heizenergiebedarf und der Länge der Anschlussleitung 1400 Kilowattstunden je Meter nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      welche überwiegend oder gänzlich nicht Wohnzwecken dienen, wenn der Quotient aus deren Heizlast und der Länge der Anschlussleitung eine Leistung von 1 Kilowatt je Meter nicht übersteigt. An Stelle des Nachweises über die Heizlast kann auch der Nachweis geführt werden, dass der jährliche Heizenergieverbrauch 1400 Kilowattstunden je Meter Anschlussleitung nicht übersteigt.
  4. Absatz 2 a,Ferner sind von der Fernwärmeanschlussverpflichtung gemäß Absatz eins a, jedenfalls jene Gebäude ausgenommen, deren Beheizung mit einer der folgenden Formen erfolgt:
    1. Ziffer eins
      mit einer Wärmepumpe, die mindestens 75 Prozent des jährlichen Raumwärmebedarfes der beheizten Räume decken kann und deren Jahresarbeitszahl mindestens 4 betragen muss, in bestehenden Wohngebäuden, sofern der Heizwärmebedarf des zu beheizenden Gebäudes den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2021,, entspricht oder innerhalb der Frist gemäß Absatz 5, hergestellt wird,
    2. Ziffer 2
      durch thermische Nutzung der Sonnenenergie in Kombination mit einem Langzeitspeicher, sodass mindestens 75 Prozent des jährlichen Raumwärmebedarfes der beheizten Räume dadurch gedeckt werden,
    3. Ziffer 3
      durch thermische Nutzung der Erdwärme (Geothermie) oder
    4. Ziffer 4
      durch Anlagen, die jenen Teil einer betrieblich notwendigen Prozesswärme sammeln und für Zwecke der Raumheizung nutzbar machen, der im wärmetechnischen Prozess selbst nicht verbraucht (Abwärme) und sonst ungenutzt an die Umgebung abgegeben würde.
  5. Absatz 3,Die Steiermärkische Landesregierung kann durch Verordnung zusätzlich zu Absatz 2, weitere Ausnahmebestimmungen für weitere schadstoffarme Beheizungsformen und -systeme erlassen.
  6. Absatz 4,Der Auftrag zur Errichtung von Fernwärmeübergabe- oder -übernahmestationen einschließlich der erforderlichen Leitungen und zum Anschluss an die Fernwärme ist bei Neubauten gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, oder Paragraph 20, Ziffer eins, zugleich mit der Baubewilligung, und bei bestehenden Gebäuden in einem amtswegigen Verfahren mit Bescheid zu erlassen.
  7. Absatz 5,Bei bestehenden Gebäuden hat die Baubehörde den Fernwärmeanschlussauftrag spätestens nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß Absatz eins a, zu erlassen.
  8. Absatz 6,Der ordnungsgemäße Anschluss ist frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Fernwärmeanschlussauftrages und spätestens nach Ablauf einer angemessenen, im Fernwärmeanschlussauftrag festzulegenden Frist, bei Neubauten jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt des Ansuchens um Erteilung der Benützungsbewilligung oder der Fertigstellungsanzeige, herzustellen.
  9. Absatz 7,Bei der Festlegung der Fristen nach Absatz 5 und 6 bei Gebäuden gemäß Absatz eins a, ist im Interesse einer möglichst wirkungsvollen Verringerung der Luftschadstoffe auf die Art der bestehenden Beheizungen, auf die Gebäudegröße und auf die Anzahl der in Gebäuden beheizten Wohnungen bzw. Betriebseinheiten Rücksicht zu nehmen.
  10. Absatz 8,Feuerstätten in Gebäuden, die an die Fernwärme angeschlossen sind, dürfen – ausgenommen bei einer fremdverschuldeten Unterbrechung der Fernwärmeversorgung – nicht verwendet werden. Speicheröfen (z. B. Kachelöfen) hingegen dürfen in derartigen Gebäuden, die an die Fernwärme angeschlossen sind, als Zusatzheizung betrieben werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40029436

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1995/59/P6/LST40029436

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