(5)Absatz 5,Bei der Festlegung der Frist nach Abs.4 ist im Interesse einer möglichst wirkungsvollen Verringerung der Luftschadstoffe auf die Art der bestehenden Heizung, auf die Gebäudegröße und auf die Anzahl der in Gebäuden beheizten Wohnungen Rücksicht zu nehmen. Erfolgt in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen bereits die Beheizung der überwiegenden Anzahl an Wohnungen mit anderen leitungsgebundenen Energieträgern, so darf für die Raumwärmeversorgung der restlichen, nicht mit leitungsgebundenen Energieträgern versorgten Wohnungen die Fernwärmeanschlußverpflichtung erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung ausgesprochen werden, sofern nicht eine Ausnahme nach Abs. 2 vorliegt.Bei der Festlegung der Frist nach Absatz 4, ist im Interesse einer möglichst wirkungsvollen Verringerung der Luftschadstoffe auf die Art der bestehenden Heizung, auf die Gebäudegröße und auf die Anzahl der in Gebäuden beheizten Wohnungen Rücksicht zu nehmen. Erfolgt in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen bereits die Beheizung der überwiegenden Anzahl an Wohnungen mit anderen leitungsgebundenen Energieträgern, so darf für die Raumwärmeversorgung der restlichen, nicht mit leitungsgebundenen Energieträgern versorgten Wohnungen die Fernwärmeanschlußverpflichtung erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung ausgesprochen werden, sofern nicht eine Ausnahme nach Absatz 2, vorliegt.