(3)Absatz 3Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluss oder Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunden, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Erklärungspflicht nachzuweisen.Anträge nach Absatz 2, sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluss oder Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder der Amtsbestätigung nach Paragraph 178, Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunden, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach Paragraph 178, Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Erklärungspflicht nachzuweisen.