(2)Absatz 2,Wahlvorschläge können nur von jenen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden, die gemäß § 27 Abs. 2 Anspruch auf einen Stadtsenatssitz haben. Wahlparteien, die die absolute Mehrheit im Gemeinderat besitzen, haben den in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl an erster Stelle stehenden Wahlwerber, sofern dieser nicht von mehr als der Hälfte der Wähler gestrichen oder zurückgereiht wurde, für die Wahl des Bürgermeisters vorzuschlagen.Wahlvorschläge können nur von jenen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden, die gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Anspruch auf einen Stadtsenatssitz haben. Wahlparteien, die die absolute Mehrheit im Gemeinderat besitzen, haben den in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl an erster Stelle stehenden Wahlwerber, sofern dieser nicht von mehr als der Hälfte der Wähler gestrichen oder zurückgereiht wurde, für die Wahl des Bürgermeisters vorzuschlagen.