(8)Absatz 8,Zum Bürgermeister ist der Kandidat gewählt, für den mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates ihre Stimme abgegeben hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, ist die Wahl zu wiederholen. Das Vorschlagsrecht richtet sich im zweiten und im dritten Wahlgang nach Abs. 3 und 4, doch ist die Wahlpartei, die die absolute Mehrheit im Gemeinderat besitzt, nicht an den im 1. Wahlgang vorgeschlagenen Listenführer ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl gebunden. Wird auch im zweiten Wahlgang der von der vorschlagsberechtigten Wahlpartei vorgeschlagene Kandidat nicht von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates gewählt, so findet frühestens 24 Stunden, spätestens jedoch 48 Stunden später eine dritte Abstimmung statt. Hat auch bei dieser Abstimmung der von der stärksten Wahlpartei vorgeschlagene Kandidat nicht mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates auf sich vereinigt, so findet eine vierte Abstimmung statt, bei der Wahlvorschläge von allen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden können, die gemäß § 27 Abs. 3 Anspruch auf einen Stadtsenatssitz haben. Erreicht auch bei diesem Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates, so findet eine fünfte Abstimmung statt, und zwar zwischen jenen beiden Kandidaten, die bei der vierten Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Ergeben sich für die fünfte Abstimmung durch Stimmengleichheit mehr als zwei Kandidaten, nehmen an der Abstimmung die Kandidaten teil, deren Wahlpartei über die größere Mandatszahl im Gemeinderat verfügt. Ist die Zahl der Mandate gleich, entscheidet die Zahl der für die Wahlpartei bei der Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Es gilt jener Kandidat als gewählt, der bei der fünften Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat jener Wahlpartei als gewählt, die über die größere Mandatszahl im Gemeinderat verfügt. Ist die Zahl der Mandate gleich, entscheidet die Zahl der für die Wahlpartei bei der Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Das Los ist von dem an Lebensjahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.Zum Bürgermeister ist der Kandidat gewählt, für den mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates ihre Stimme abgegeben hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, ist die Wahl zu wiederholen. Das Vorschlagsrecht richtet sich im zweiten und im dritten Wahlgang nach Absatz 3 und 4, doch ist die Wahlpartei, die die absolute Mehrheit im Gemeinderat besitzt, nicht an den im 1. Wahlgang vorgeschlagenen Listenführer ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl gebunden. Wird auch im zweiten Wahlgang der von der vorschlagsberechtigten Wahlpartei vorgeschlagene Kandidat nicht von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates gewählt, so findet frühestens 24 Stunden, spätestens jedoch 48 Stunden später eine dritte Abstimmung statt. Hat auch bei dieser Abstimmung der von der stärksten Wahlpartei vorgeschlagene Kandidat nicht mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates auf sich vereinigt, so findet eine vierte Abstimmung statt, bei der Wahlvorschläge von allen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden können, die gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Anspruch auf einen Stadtsenatssitz haben. Erreicht auch bei diesem Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates, so findet eine fünfte Abstimmung statt, und zwar zwischen jenen beiden Kandidaten, die bei der vierten Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Ergeben sich für die fünfte Abstimmung durch Stimmengleichheit mehr als zwei Kandidaten, nehmen an der Abstimmung die Kandidaten teil, deren Wahlpartei über die größere Mandatszahl im Gemeinderat verfügt. Ist die Zahl der Mandate gleich, entscheidet die Zahl der für die Wahlpartei bei der Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Es gilt jener Kandidat als gewählt, der bei der fünften Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat jener Wahlpartei als gewählt, die über die größere Mandatszahl im Gemeinderat verfügt. Ist die Zahl der Mandate gleich, entscheidet die Zahl der für die Wahlpartei bei der Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los. Das Los ist von dem an Lebensjahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.