Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 § 54

Kurztitel

Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 95/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

S.GVG 2023

Index

6 Grundverkehr

Text

Besondere Überwachungsorgane

Paragraph 54

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zur Unterstützung der/des Grundverkehrsbeauftragten sowie zur Unterstützung einzelner oder aller Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Überwachungsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.
  2. Absatz 2,Zu Überwachungsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese
    1. Ziffer eins
      eigenberechtigt sind,
    2. Ziffer 2
      am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben,
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Vertrauenswürdigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit besitzen.
  3. Absatz 3,Als Überwachungsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Absatz 2, Ziffer 2 bis 3 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Die Überwachungsorgane sind an die Weisungen der/des Grundverkehrsbeauftragten und der Bezirksverwaltungsbehörden, für welche diese tätig werden, gebunden.
  5. Absatz 5,Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als Überwachungsorgan ist aufzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen dafür nachträglich weggefallen ist;
    2. Ziffer 2
      Weisungen nicht befolgt oder die Schranken der eingeräumten Befugnisse überschritten worden sind; oder
    3. Ziffer 3
      sonstige Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zweifel ziehen können.
  6. Absatz 6,Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der/des Grundverkehrsbeauftragten ein aktuelles Verzeichnis der bestellten bzw anerkannten Überwachungsorgane zu veröffentlichen.

Im RIS seit

17.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20001397

Dokumentnummer

LSB40026465

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2022/95/P54/LSB40026465

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