Absatz eins,Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zur Unterstützung der/des Grundverkehrsbeauftragten sowie zur Unterstützung einzelner oder aller Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Überwachungsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.