Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019 § 4

Kurztitel

Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 92/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDHG 2019

Index

13 Schul- und Erziehungswesen

Text

Zuständigkeit der Schul- oder Clusterleitung

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Der Schulleitung obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:
    1. Ziffer eins
      die Gewährung von Sonderurlauben mit einer Dauer von höchstens drei Tagen, ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte;
    2. Ziffer 2
      die Gewährung von Pflegefreistellung;
    3. Ziffer 3
      die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen oder Dienstverrichtungen am Dienstort
      1. Litera a
        für Fortbildungsveranstaltungen, ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte,
      2. Litera b
        für Tätigkeiten im Rahmen des mobilen Dienstes;
    4. Ziffer 4
      die Bestätigung des Dienstinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges, ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte;
    5. Ziffer 5
      die sachliche Überprüfung der Richtigkeit der Reiserechnungen;
    6. Ziffer 6
      die Festlegung der Diensteinteilung;
    7. Ziffer 7
      die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson und deren Abberufung aus den im Paragraph 8, Absatz 3, angeführten Gründen;
    8. Ziffer 8
      die Bestellung der Ersthelfer sowie der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Person und deren Abberufung aus den im Paragraph 8, Absatz 3, angeführten Gründen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung der Vertreterin oder des Vertreters der an der Ausübung der Dienstpflichten verhinderten Schulleitung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum (Paragraph 27, Absatz eins a, LDG 1984 und Paragraph 26, Absatz 2, Litera n, Sub-Litera, c, c, Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG) obliegt der Bildungsdirektion. Die Schulleitung kann einen Vorschlag dafür erstatten.
  3. Absatz 3,Wird eine Schule im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen geführt (Schulcluster; Paragraphen 28 c und 28 e SchuOG 1995 bzw Paragraphen 27 a und 27 c BerufSchOG 1995), tritt an die Stelle der Schulleitung die Clusterleitung.

Im RIS seit

07.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20001186

Dokumentnummer

LSB40021872

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2018/92/P4/LSB40021872

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