Absatz eins,Der Schulleitung obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:
- Ziffer einsdie Gewährung von Sonderurlauben mit einer Dauer von höchstens drei Tagen, ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte;
- Ziffer 2die Gewährung von Pflegefreistellung;
- Ziffer 3die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen oder Dienstverrichtungen am Dienstort
- Litera afür Fortbildungsveranstaltungen, ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte,
- Litera bfür Tätigkeiten im Rahmen des mobilen Dienstes;
- Ziffer 4die Bestätigung des Dienstinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges, ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte;
- Ziffer 5die sachliche Überprüfung der Richtigkeit der Reiserechnungen;
- Ziffer 6die Festlegung der Diensteinteilung;
- Ziffer 7die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson und deren Abberufung aus den im Paragraph 8, Absatz 3, angeführten Gründen;
- Ziffer 8die Bestellung der Ersthelfer sowie der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Person und deren Abberufung aus den im Paragraph 8, Absatz 3, angeführten Gründen.