Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Verordnung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung § 5

Kurztitel

Verordnung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 82/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

1 Landesverfassung und Landesverwaltung

Text

Andere Ausbildungen, die als zumindest gleichwertig gelten

Paragraph 5

  1. Absatz eins,Als dem Paragraph eins, zumindest gleichwertige Ausbildung gilt jedenfalls eine Ausbildung gemäß Paragraph 2,
  2. Absatz 2,Als Personen mit einer den Paragraphen eins und 2 zumindest gleichwertigen Ausbildung gelten:
    1. Ziffer eins
      Personen, die das veterinärmedizinische Studium abgeschlossen haben;
    2. Ziffer 2
      Personen, die sich als tierschutzqualifizierter Hundetrainer oder tierschutzqualifizierte Hundetrainerin im Sinn des Paragraph 5, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 56 aus 2012,, bezeichnen dürfen;
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben:
      1. Litera a
        Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-Prüfung), Begleithundeprüfung (BGH-1) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV);
      2. Litera b
        Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-V), Begleithundeprüfung römisch eins (BHI) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Prüfungsordnung der Österreichischen Hundesport Union (Ö.H.U.);
      3. Litera c
        Leistungsprüfungen nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes (ÖJGV);
      4. Litera d
        Rettungshunde- oder Suchhundeprüfung;
    4. Ziffer 4
      Personen, die Diensthundeführer des Bundesheeres oder der Sicherheitsexekutive sind oder waren;
    5. Ziffer 5
      Personen, die haupt- oder nebenberuflich Hunde dazu ausbilden, dass sie in der Lage sind, die eingeschränkte Sinnes- oder Körperfunktion von Menschen mit Behinderung so gut wie möglich auszugleichen (Assistenzhunde).
  3. Absatz 3,Als gleichwertige Ausbildungen gelten auch solche, die den in den Absatz eins und 2 aufgezählten Ausbildungen, Tätigkeiten oder Prüfungen entsprechen und in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedsstaaten) oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) von österreichischen oder von Staatsangehörigen der anderen genannten Staaten erworben, ausgeübt oder abgelegt worden sind.

Im RIS seit

30.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2013

Gesetzesnummer

20000813

Dokumentnummer

LSB40014222

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2012/82/P5/LSB40014222

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