Personen, die sich als tierschutzqualifizierter Hundetrainer oder tierschutzqualifizierte Hundetrainerin im Sinn des § 5 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl II Nr 56/2012, bezeichnen dürfen;Personen, die sich als tierschutzqualifizierter Hundetrainer oder tierschutzqualifizierte Hundetrainerin im Sinn des Paragraph 5, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 56 aus 2012,, bezeichnen dürfen;