Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel und Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
§ 2 Grundsätze
§ 3 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Voraussetzungen für Leistungen der Bedarfsorientierten
Mindestsicherung
§ 4 Persönliche Voraussetzungen
§ 5 Berücksichtigung von Leistungen Dritter
§ 6 Einsatz des Einkommens
§ 7 Einsatz des Vermögens
§ 8 Einsatz der Arbeitskraft
3. Abschnitt
Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
§ 9 Leistungen
§ 10 Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf
§ 11 Ergänzende Wohnbedarfshilfe
§ 12 Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und
Entbindung
§ 13 Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt
§ 14 Aufenthalt im Ausland
4. Abschnitt
Zusatzleistungen
§ 15 Hilfe für Sonderbedarfe
§ 16 Hilfe zur Arbeit
§ 17 Koordinierte Hilfeplanung
§ 18 Beratung und Betreuung
§ 19 Hilfe in besonderen Lebenslagen, Bestattungskosten
5. Abschnitt
Zugang zu den Leistungen und Verfahrensbestimmungen
§ 20 Anträge
§ 21 Sachliche Zuständigkeit
§ 22 Örtliche Zuständigkeit
§ 23 Informations- und Mitwirkungspflicht, Bedingungen
§ 24 Beurteilung von Vorfragen
§ 25 Bescheide, Entscheidungspflicht
§ 26 Berufungsverfahren
6. Abschnitt
Rückerstattung und Ersatz
§ 27 Anzeigepflicht
§ 28 Rückerstattungspflicht
§ 29 Ersatzansprüche
§ 30 Ersatz durch die Hilfe suchende Person selbst oder ihre
Erben
§ 31 Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte
§ 32 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 33 Zuständigkeit
7. Abschnitt
Trägerschaft, Kostentragung
§ 34 Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
§ 35 Kostentragung
§ 36 Vorschüsse und Information der Gemeinden
§ 37 Kostenersatz an andere Länder
8. Abschnitt
Amtshilfe, Auskunftspflicht und Datenschutz
§ 38 Amtshilfe- und Auskunftspflichten
§ 39 Datenaustausch, Datenverwendung
9. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 40 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 41 Befreiung von Verwaltungsabgaben
§ 42 Strafbestimmungen
§ 43 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 44 Umsetzungshinweis
§ 45 Inkrafttreten