Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Fischereigesetz 2002 § 19

Kurztitel

Fischereigesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 81/2002

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Verlängerung der Jahresfischerkarte

Paragraph 19

  1. Absatz eins,Die Geltungsdauer der Jahresfischerkarte verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr oder dessen restliche Dauer, wenn deren Besitzer die Fischereiumlage für das betreffende Jahr an den Landesfischereiverband einzahlt. Bei der Ausübung der Fischerei ist die vom Landesfischereiverband über den Zahlungseingang ausgestellte Bestätigung zusammen mit der Jahresfischerkarte mitzuführen.
  2. Absatz 2,Der Landesfischereiverband hat der Landesregierung und den Behörden jederzeit Auskunft darüber zu geben, ob eine bestimmte Person eine gültige Jahresfischerkarte besitzt.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2017

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

LSB40004138

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