Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Fischereigesetz 2002

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Text

Verlängerung der Jahresfischerkarte

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Geltungsdauer der Jahresfischerkarte verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr oder dessen restliche Dauer, wenn deren Besitzer die Fischereiumlage für das betreffende Jahr an den Landesfischereiverband einzahlt. Bei der Ausübung der Fischerei ist die vom Landesfischereiverband über den Zahlungseingang ausgestellte Bestätigung zusammen mit der Jahresfischerkarte mitzuführen.
  2. Absatz 2Der Landesfischereiverband hat der Landesregierung und den Behörden jederzeit Auskunft darüber zu geben, ob eine bestimmte Person eine gültige Jahresfischerkarte besitzt.