Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Fischereigesetz 2002 § 18

Kurztitel

Fischereigesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 81/2002

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Fischerprüfung

Paragraph 18

(1) Die Fischerprüfung ist vor einer vom Landesfischereiverband eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Der Landesfischereiverband hat eine oder mehrere Prüfungskommissionen einzurichten. Jede Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(3) Gegenstände der Fischerprüfung sind:

  1. Ziffer eins
    Wassertierkunde (zB Aussehen, Vorkommen, Laichzeiten, Lebensweise und Gefährdungen der Wassertiere),
  2. Ziffer 2
    Gewässerökologie,
  3. Ziffer 3
    sachgemäßer Gebrauch der Fanggeräte,
  4. Ziffer 4
    Fischereirecht und einschlägige Rechtsvorschriften.

(4) Die Prüfung kann ab Vollendung des 11. Lebensjahres abgelegt werden.

(5) Die Durchführung und der nähere Inhalt der Fischerprüfung sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

LSB40004137

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