Wassertierkunde (zB Aussehen, Vorkommen, Laichzeiten, Lebensweise und Gefährdungen der Wassertiere),
Salzburg
Fischereigesetz 2002
Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2002,
Paragraph 18,
01.01.2003
Fischerprüfung
Paragraph 18,
(1) Die Fischerprüfung ist vor einer vom Landesfischereiverband eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Der Landesfischereiverband hat eine oder mehrere Prüfungskommissionen einzurichten. Jede Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(3) Gegenstände der Fischerprüfung sind:
(4) Die Prüfung kann ab Vollendung des 11. Lebensjahres abgelegt werden.
(5) Die Durchführung und der nähere Inhalt der Fischerprüfung sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.