Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Fischereigesetz 2002 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischereigesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 81/2002 zuletzt geändert durch LGBl Nr 104/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

23.03.2020

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Fischereifachliche Eignung

Paragraph 17

  1. Absatz eins,
    Bei der erstmaligen Bewerbung um eine Jahresfischerkarte hat der Bewerber den Nachweis der fischereifachlichen Eignung durch eines der folgenden Zeugnisse zu erbringen:
  2. Ziffer eins
    das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung gemäß Paragraph 18,,
  3. Ziffer 2
    das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Fischereifacharbeiter (Paragraph 11, Ziffer 9, Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – LFBAO 1991),
  4. Ziffer 3
    das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Fischereimeister (Paragraph 14, Ziffer 9, LFBAO 1991).
Erstmals bewirbt sich auch eine Person, die nicht den Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nachweisen kann.
  1. Absatz 2,Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bewerber im Bundesland Salzburg, in einem anderen Bundesland oder Staat eine der Fischerprüfung gemäß Paragraph 18, gleichwertige Eignungsprüfung abgelegt hat, deren Gleichwertigkeit durch die Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid oder durch Verordnung allgemein anerkannt worden ist;
    2. Ziffer 2
      der Bewerber in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes die Berufsausbildung zum Facharbeiter oder zum Meister in der Fischereiwirtschaft abgeschlossen hat;
    3. Ziffer 3
      im Ausland erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen des Bewerbers, die ihn dort zur Ausübung eines dem Beruf des Fischereifacharbeiters oder des Fischereimeisters entsprechenden Berufs berechtigten, gemäß Paragraph 4, Absatz 2, LFBAO 1991 anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat;
    4. Ziffer 4
      sonstige im Ausland erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen des Bewerbers gemäß Paragraph 29, Absatz 3 a, anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat.
  2. Absatz 3,Der Bewerber um Ausstellung einer Jahresfischerkarte hat Urkunden zum Nachweis der fischereifachlichen Eignung gemäß Absatz 2,, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Anmerkung

§ 17 Abs 2a ist mit 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten.

Im RIS seit

20.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

LSB40013146

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2002/81/P17/LSB40013146

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