Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fischereigesetz 2002
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
23.03.2020
Index
7 Jagd und Fischerei
Text
Fischereifachliche Eignung
§ 17Paragraph 17
Bei der erstmaligen Bewerbung um eine Jahresfischerkarte hat der Bewerber den Nachweis der fischereifachlichen Eignung durch eines der folgenden Zeugnisse zu erbringen:
das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung gemäß § 18,das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung gemäß Paragraph 18,,
das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Fischereifacharbeiter (§ 11 Z 9 Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – LFBAO 1991),das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Fischereifacharbeiter (Paragraph 11, Ziffer 9, Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – LFBAO 1991),
das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Fischereimeister (§ 14 Z 9 LFBAO 1991).das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Fischereimeister (Paragraph 14, Ziffer 9, LFBAO 1991).
Erstmals bewirbt sich auch eine Person, die nicht den Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nachweisen kann.
(2)Absatz 2,Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn
der Bewerber im Bundesland Salzburg, in einem anderen Bundesland oder Staat eine der Fischerprüfung gemäß § 18 gleichwertige Eignungsprüfung abgelegt hat, deren Gleichwertigkeit durch die Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid oder durch Verordnung allgemein anerkannt worden ist;der Bewerber im Bundesland Salzburg, in einem anderen Bundesland oder Staat eine der Fischerprüfung gemäß Paragraph 18, gleichwertige Eignungsprüfung abgelegt hat, deren Gleichwertigkeit durch die Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid oder durch Verordnung allgemein anerkannt worden ist;
der Bewerber in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes die Berufsausbildung zum Facharbeiter oder zum Meister in der Fischereiwirtschaft abgeschlossen hat;
im Ausland erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen des Bewerbers, die ihn dort zur Ausübung eines dem Beruf des Fischereifacharbeiters oder des Fischereimeisters entsprechenden Berufs berechtigten, gemäß § 4 Abs 2 LFBAO 1991 anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat;im Ausland erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen des Bewerbers, die ihn dort zur Ausübung eines dem Beruf des Fischereifacharbeiters oder des Fischereimeisters entsprechenden Berufs berechtigten, gemäß Paragraph 4, Absatz 2, LFBAO 1991 anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat;
sonstige im Ausland erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen des Bewerbers gemäß § 29 Abs 3a anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat.sonstige im Ausland erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen des Bewerbers gemäß Paragraph 29, Absatz 3 a, anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat.
(3)Absatz 3,Der Bewerber um Ausstellung einer Jahresfischerkarte hat Urkunden zum Nachweis der fischereifachlichen Eignung gemäß Abs. 2, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.Der Bewerber um Ausstellung einer Jahresfischerkarte hat Urkunden zum Nachweis der fischereifachlichen Eignung gemäß Absatz 2,, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Anmerkung
§ 17 Abs 2a ist mit 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten.
Im RIS seit
20.12.2011
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
20000203
Dokumentnummer
LSB40013146