Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Fischereigesetz 2002 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischereigesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 81/2002 zuletzt geändert durch LGBl Nr 51/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Fischereifachliche Eignung

Paragraph 17

  1. Absatz eins,Bei der erstmaligen Bewerbung um eine Jahresfischerkarte hat der Bewerber den Nachweis der fischereifachlichen Eignung durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung zu erbringen. Erstmals bewirbt sich auch eine Person, die nicht den Besitz einer gültigen Jahresfischerkarte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nachweisen kann.
  2. Absatz 2,Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in einem anderen Bundesland oder Staat eine der Fischerprüfung gleichwertige Eignungsprüfung abgelegt hat oder eine mindestens einjährige, ununterbrochene einschlägige Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der keine Eignungsprüfung vorsieht, aufweist. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Landesregierung im Einzelfall oder durch Verordnung allgemein. Über einen vollständigen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit hat die Behörde innerhalb von vier Monaten zu entscheiden. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit setzt bei Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonst Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, Gegenseitigkeit voraus.
  3. Absatz 2 a,Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt weiters als erbracht, wenn im Ausland erworbene Berufsausbildungen und -qualifikationen des Bewerbers gemäß Paragraph 29, Absatz 3 a, anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat.
  4. Absatz 3,Der Bewerber um Ausstellung einer Jahresfischerkarte hat Urkunden zum Nachweis der fischereifachlichen Eignung gemäß Absatz 2,, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2012

Gesetzesnummer

20000203

Dokumentnummer

LSB40011815

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