(2)Absatz 2,Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber in einem anderen Bundesland oder Staat eine der Fischerprüfung gleichwertige Eignungsprüfung abgelegt hat oder eine mindestens einjährige, ununterbrochene einschlägige Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der keine Eignungsprüfung vorsieht, aufweist. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Landesregierung im Einzelfall oder durch Verordnung allgemein. Über einen vollständigen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit hat die Behörde innerhalb von vier Monaten zu entscheiden. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit setzt bei Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder sonst Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, Gegenseitigkeit voraus.