Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Pflegegesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Pflegegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 52/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr 32/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2025

Abkürzung

PG

Index

12 Sozialwesen und Jugendschutz

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für folgende Einrichtungen, in denen volljährigen Personen, die vorübergehend oder dauernd der Pflege bedürfen, Hilfe- und Betreuungsleistungen angeboten werden (Pflegeeinrichtungen):
    1. Ziffer eins
      Einrichtungen der Hauskrankenpflege,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts),
    3. Ziffer 3
      Tageszentren,
    4. Ziffer 4
      Senioren- und Seniorenpflegeheime.
  2. Absatz 2,Die Pflege im Sinn dieses Gesetzes umfasst sowohl die Betreuung als auch die Hilfe für pflegebedürftige Personen. Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Dienstleistungen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Dazu zählen insbesondere solche Dienstleistungen beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Unter Hilfe sind aufschiebbare Dienstleistungen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
    1. Ziffer eins
      auf sonstige Einrichtungen der Sozialen Dienste gemäß Paragraph 22, des Salzburger Sozialhilfegesetzes;
    2. Ziffer 2
      auf Einrichtungen, die dem Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, dem Salzburger Behindertengesetz 1981, dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 1975 oder dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 unterliegen;
    3. Ziffer 3
      auf Einrichtungen gemäß Absatz eins,, in denen an nicht mehr als fünf Personen Pflegeleistungen erbracht werden;
    4. Ziffer 4
      auf die Pflege in Familien durch Angehörige, die bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind, Lebensgefährten, Wahl- und Pflegekinder und deren Kinder und Enkel;
    5. Ziffer 5
      auf die Pflege im Rahmen einer Ordensgemeinschaft.
  4. Absatz 4,Durch dieses Gesetz werden bundesrechtliche Bestimmungen, wie insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), das Ärztegesetz 1998, das Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Hausbetreuungsgesetz und das Arzneimittelgesetz nicht berührt.

Im RIS seit

08.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Gesetzesnummer

20000047

Dokumentnummer

LSB40017141

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/SA/2000/52/P2/LSB40017141

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