Absatz einsDieses Gesetz gilt für folgende Einrichtungen, in denen volljährigen Personen, die vorübergehend oder dauernd der Pflege bedürfen, Hilfe- und Betreuungsleistungen angeboten werden (Pflegeeinrichtungen):
- Ziffer einsEinrichtungen der Hauskrankenpflege,
- Ziffer 2Einrichtungen der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts),
- Ziffer 3Tageszentren,
- Ziffer 4Senioren- und Seniorenpflegeheime.