Bundesland

Salzburg

Kurztitel

Salzburger Pflegegesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2000, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für folgende Einrichtungen, in denen volljährigen Personen, die vorübergehend oder dauernd der Pflege bedürfen, Hilfe- und Betreuungsleistungen angeboten werden (Pflegeeinrichtungen):
    1. Ziffer eins
      Einrichtungen der Hauskrankenpflege,
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts),
    3. Ziffer 3
      Tageszentren,
    4. Ziffer 4
      Senioren- und Seniorenpflegeheime.
  2. Absatz 2Die Pflege im Sinn dieses Gesetzes umfasst sowohl die Betreuung als auch die Hilfe für pflegebedürftige Personen. Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Dienstleistungen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Dazu zählen insbesondere solche Dienstleistungen beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Unter Hilfe sind aufschiebbare Dienstleistungen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
    1. Ziffer eins
      auf sonstige Einrichtungen der Sozialen Dienste gemäß Paragraph 22, des Salzburger Sozialhilfegesetzes;
    2. Ziffer 2
      auf Einrichtungen, die dem Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, dem Salzburger Behindertengesetz 1981, dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 1975 oder dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 unterliegen;
    3. Ziffer 3
      auf Einrichtungen gemäß Absatz eins,, in denen an nicht mehr als fünf Personen Pflegeleistungen erbracht werden;
    4. Ziffer 4
      auf die Pflege in Familien durch Angehörige, die bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind, Lebensgefährten, Wahl- und Pflegekinder und deren Kinder und Enkel;
    5. Ziffer 5
      auf die Pflege im Rahmen einer Ordensgemeinschaft.
  4. Absatz 4Durch dieses Gesetz werden bundesrechtliche Bestimmungen, wie insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), das Ärztegesetz 1998, das Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Hausbetreuungsgesetz und das Arzneimittelgesetz nicht berührt.