Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Naturschutzgesetz 1999 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 73/1999 zuletzt geändert durch LGBl Nr 109/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

NSchG

Index

8 Natur- und Tierschutz

Text

Ansuchen

Paragraph 48

(1) In einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach den Paragraphen 8, Absatz 2, 10, Absatz eins, zweiter Satz, 11 Absatz 4, 14, Absatz eins, 15, Absatz 2, 18, Absatz 2, 21, 22 a, 22 b, 24, Absatz 5, 25, Absatz eins und 33 Absatz eins, sowie in

Anzeigen nach Paragraph 26 und in Anträgen nach Paragraph 51, sind folgende Umstände anzuführen bzw nachzuweisen:

  1. Litera a
    Name und Anschrift des Antragstellers und des Grundeigentümers, wenn Antragsteller und Grundeigentümer nicht ident sind;
  2. Litera b
    Angabe, ob und in welchem geschützten Gebiet das Vorhaben geplant ist;
  3. Litera c
    Bezeichnung der Grundstücke, der Katastralgemeinde und der Gemeinde, in der das Vorhaben beabsichtigt ist;
  4. Litera d
    Art des Vorhabens, Art der Kulturgattung und der Flächenwidmung des Grundstückes, auf dem das Vorhaben beabsichtigt ist;
  5. Litera e
    Angabe über bereits vorliegende Bewilligungen bzw Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für das Vorhaben in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (Baubewilligung udgl);
  6. Litera f
    werden gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, oder 3 besonders wichtige öffentliche Interessen geltend gemacht, sind diese genau zu bezeichnen und nachzuweisen;
  7. Litera g
    bei nachstehend angeführten Maßnahmen die Übereinstimmung des Vorhabens mit den in der Tabelle jeweils angegebenen raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen:

Maßnahme                     Raumordnungsrechtliche Voraussetzung

                             (Die §§-Bezeichnungen beziehen sich auf

                             das Salzburger Raumordnungsgesetz 1998.)

Errichtung einer Anlage      Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs 3,

außerhalb des Baulandes,     wenn eine solche erforderlich ist

für die eine Bewilligungs-

oder Anzeigepflicht nach

dem Baupolizeigesetz

1997 besteht

Errichtung oder Erweiterung

von Campingplätzen           Widmung "Campingplätze" (§ 19 Z 4)

Errichtung oder Erweiterung  Widmung "Gebiete für Sportanlagen"

von                          (§ 19 Z 5)

- Tennisplätzen mit über

  2.000 m2 Fläche;

- Fußballplätzen mit über

  2.000 m2 Fläche;

- Golfplätzen;

- Sommerrodelbahnen;

- Anlagen für den Motorsport

Errichtung von Schipisten    Widmung "Schipisten" (§ 19 Z 6)

mit über 0,5 ha Fläche oder

Erweiterung von Schipisten

um über 2 ha Fläche

Errichtung oder Erweiterung Widmung "Lagerplätze" (Paragraph 19, Ziffer 13,)

von Lagerplätzen mit über

1.000 m2 Fläche in der

freien Landschaft

Errichtung oder Erweiterung Widmung "Verkehrsfläche" (Paragraph 18,)

von Parkplätzen mit über

1.000 m2 Fläche, die nicht

Bestandteil einer Bundes- oder Landesstraße sind,

in der freien Landschaft

  1. Litera h
    die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist;
  2. Litera i
    innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist die privatrechtliche Möglichkeit der Verwirklichung beabsichtigter behördlicher Vorschreibungen (zB Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen) oder von Landschaftspflegeplänen nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera d und e,

(2) Ansuchen und Anzeigen gemäß Absatz eins, sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. Litera a
    technische Beschreibung des Vorhabens;
  2. Litera b
    Übersichtsplan im Katastermaßstab mit den für die Beurteilung maßgebenden Darstellungen, wie Uferverlauf, Begrenzungen der Autobahnen, Kulturgattungen;
  3. Litera c
    Lageplan in einem Maßstab, der eine eindeutige Beurteilung des Vorhabens zulässt;
  4. Litera d
    Ansichtspläne und Darstellung des Grundrisses.

(3) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der im Absatz eins und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind; sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(4) Unterlagen gemäß Absatz 2,, die Bescheiden der Naturschutzbehörde zu Grunde liegen, sind als solche zu kennzeichnen.

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

LSB40005566

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