Alkohol- und Nikotingenuss
§ 36Paragraph 36
(1) In der Öffentlichkeit dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr keinerlei alkoholische Getränke und an Jugendliche ab 16 Jahre kein Branntwein und keine branntweinhältigen Getränke ausgeschenkt oder sonst abgegeben werden. Weiters dürfen alkoholische Getränke an Jugendliche ab 16 Jahre nicht ausgeschenkt oder sonst abgegeben werden, wenn sie in ihrem Bewusstsein offensichtlich erheblich beeinträchtigt sind.
(2) In der Öffentlichkeit ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr jeder Alkoholgenuss, Jugendlichen ab 16 Jahre der Genuss von Branntwein und branntweinhältigen Getränken untersagt. Sonstige alkoholische Getränke dürfen von Jugendlichen ab 16 Jahre nur in einem Maß zu sich genommen werden, das keine Beeinträchtigung des Bewusstseins zur Folge hat.
(3) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Genuss von Tabakwaren in der Öffentlichkeit untersagt.
(4) Die Abs 1 bis 3 gelten auch für Zusammenkünfte jeglicher Art im Rahmen von Vereinen und sonstigen Personenvereinigungen, die nicht in der Öffentlichkeit stattfinden und an denen Kinder und Jugendliche teilnehmen.(4) Die Absatz eins bis 3 gelten auch für Zusammenkünfte jeglicher Art im Rahmen von Vereinen und sonstigen Personenvereinigungen, die nicht in der Öffentlichkeit stattfinden und an denen Kinder und Jugendliche teilnehmen.