(2a)Absatz 2 a,Kindern und Jugendlichen sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von nikotinhaltigen Erzeugnissen, die nicht unter das Verbot gemäß Abs 2 fallen und zum Nikotinkonsum bestimmt sind, insbesondere Nikotinbeutel, nicht erlaubt. Auch dürfen ihnen derartige Erzeugnisse nicht angeboten, weitergegeben und überlassen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, deren Anwendung Kindern oder Jugendlichen ärztlich verschrieben wurde.Kindern und Jugendlichen sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von nikotinhaltigen Erzeugnissen, die nicht unter das Verbot gemäß Absatz 2, fallen und zum Nikotinkonsum bestimmt sind, insbesondere Nikotinbeutel, nicht erlaubt. Auch dürfen ihnen derartige Erzeugnisse nicht angeboten, weitergegeben und überlassen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, deren Anwendung Kindern oder Jugendlichen ärztlich verschrieben wurde.