Wildernde Hunde und Katzen
§ 102Paragraph 102
Hunde, die außerhalb der Einwirkung ihres Halters abseits von Häusern, Herden oder öffentlichen Straßen und Wegen jagend angetroffen werden, sowie im Wald herumstreifende Katzen, können vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden. Keinesfalls getötet werden dürfen jedoch gekennzeichnete Behinderten-, Dienst-, Rettungs- und Lawinensuchhunde. Der Abschuß eines Hundes ist der jeweiligen Gemeinde zu melden, die, wenn möglich, den Tierhalter zu verständigen hat. Dem Eigentümer derart getöteter Tiere gebührt kein Schadenersatz.