Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Jagdgesetz 1993 § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdgesetz 1993

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 100/1993

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

15.10.2019

Abkürzung

JG

Index

7 Jagd und Fischerei

Text

Wildernde Hunde und Katzen

Paragraph 102

Hunde, die außerhalb der Einwirkung ihres Halters abseits von Häusern, Herden oder öffentlichen Straßen und Wegen jagend angetroffen werden, sowie im Wald herumstreifende Katzen, können vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden. Keinesfalls getötet werden dürfen jedoch gekennzeichnete Behinderten-, Dienst-, Rettungs- und Lawinensuchhunde. Der Abschuß eines Hundes ist der jeweiligen Gemeinde zu melden, die, wenn möglich, den Tierhalter zu verständigen hat. Dem Eigentümer derart getöteter Tiere gebührt kein Schadenersatz.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

10000930

Dokumentnummer

LSB12008427

Alte Dokumentnummer

N1199316855A

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