Salzburg
Jagdgesetz 1993
LGBl.Nr. 100/1993
LG
Paragraph 102
01.01.1994
15.10.2019
JG
7 Jagd und Fischerei
Hunde, die außerhalb der Einwirkung ihres Halters abseits von Häusern, Herden oder öffentlichen Straßen und Wegen jagend angetroffen werden, sowie im Wald herumstreifende Katzen, können vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden. Keinesfalls getötet werden dürfen jedoch gekennzeichnete Behinderten-, Dienst-, Rettungs- und Lawinensuchhunde. Der Abschuß eines Hundes ist der jeweiligen Gemeinde zu melden, die, wenn möglich, den Tierhalter zu verständigen hat. Dem Eigentümer derart getöteter Tiere gebührt kein Schadenersatz.
23.10.2019
10000930
LSB12008427
N1199316855A