(3)Absatz 3,Die Halterin bzw. der Halter eines Hundes einer speziellen Rasse kann bei der Gemeinde eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht gemäß § 9 Abs. 3 beantragen. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, der nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholt worden ist und nicht älter als drei Monate sein darf, beizubringen. Eine Befreiung ist bescheidmäßig auszusprechen, wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist, dass kein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund einer speziellen Rasse ausgeht.Die Halterin bzw. der Halter eines Hundes einer speziellen Rasse kann bei der Gemeinde eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht gemäß Paragraph 9, Absatz 3, beantragen. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, der nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholt worden ist und nicht älter als drei Monate sein darf, beizubringen. Eine Befreiung ist bescheidmäßig auszusprechen, wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist, dass kein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund einer speziellen Rasse ausgeht.