Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Hundehaltegesetz 2024

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 84 aus 2024, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 34/2025

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2025

Abkürzung

Oö. HHG 2024

Index

20 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 6,, Hunde spezieller Rassen

  1. Absatz eins,Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten als potentiell gefährliche Hunde; sie gelten unabhängig von ihrer Widerristhöhe und ihrem Gewicht als große Hunde gemäß Paragraph 5,
  2. Absatz 2,Bestehen Zweifel, ob der Hund unter die Bestimmung gemäß Absatz eins, fällt, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervorzugehen hat, ob der Hund unter die Bestimmung gemäß Absatz eins, fällt. Anmerkung, LGBl.Nr. 34 aus 2025,)
  3. Absatz 3,Die Halterin bzw. der Halter eines Hundes einer speziellen Rasse kann bei der Gemeinde eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht gemäß Paragraph 9, Absatz 3, beantragen. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, der nicht vor dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes eingeholt worden ist und nicht älter als drei Monate sein darf, beizubringen. Eine Befreiung ist bescheidmäßig auszusprechen, wenn aus dem Befund der verhaltensmedizinischen Evaluierung ersichtlich ist, dass kein erhöhtes Gefährdungspotential von dem Hund einer speziellen Rasse ausgeht.
  4. Absatz 4,Bescheide gemäß Absatz 3, sind von jeder Person, die den Hund führt, mitzuführen und auf Verlangen den gemäß den Paragraphen 19, oder 20 zuständigen Organen vorzuweisen.

Im RIS seit

02.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

20001317

Dokumentnummer

LOO40025911