(7)Absatz 7,Die Deckung des Wohnbedarfs von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit der Person, bei der eine Pflichtverletzung im Sinn des Abs. 1 oder 5 vorliegt, in Haushaltsgemeinschaft leben, darf durch Sanktionen nach Abs. 1 und Abs. 3 bis 6 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise in Form von Sachleistungen erfolgen.Die Deckung des Wohnbedarfs von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit der Person, bei der eine Pflichtverletzung im Sinn des Absatz eins, oder 5 vorliegt, in Haushaltsgemeinschaft leben, darf durch Sanktionen nach Absatz eins und Absatz 3 bis 6 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise in Form von Sachleistungen erfolgen.