Bundesland

Oberösterreich

Kurztitel

Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 107 aus 2019, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 98/2025

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.02.2026

Abkürzung

Oö. SOHAG

Index

51 Sozialwesen

Text

Paragraph 19,, Sanktionssystem

  1. Absatz eins,Leistungen der Sozialhilfe sind,
    1. Ziffer eins
      sofern keine Bereitschaft zum dauernden Einsatz der Arbeitskraft oder der Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt, insbesondere zum Erwerb der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse, besteht oder
    2. Ziffer 2
      wenn sie unrechtmäßig bezogen werden, insbesondere auf Grund des Verschweigens von Einkünften bzw. sonstiger anrechnungspflichtiger Leistungen oder auf Grund einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der eigenen Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse oder
    3. Ziffer 3
      wenn sie zweckwidrig verwendet werden
    stufenweise wie folgt zu kürzen:

 

Ausmaß der Kürzung von der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6

Dauer

1. Stufe

30 %

1 Monat

2. Stufe

50 %

3 Monate

Anmerkung, LGBl.Nr. 107 aus 2022,, 98 aus 2025,)
  1. Absatz 2,Keine Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, liegt insbesondere dann vor, wenn
    1. Ziffer eins
      Aufträge im Sinn des Paragraph 22, Absatz 3,, sofern sie den Einsatz der eigenen Arbeitskraft betreffen, abgelehnt werden oder ihnen nicht Folge geleistet wird oder
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit nach Paragraph 18, Oö. SHG 1998 abgelehnt, nicht zielstrebig verfolgt oder Terminvereinbarungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen unbegründet nicht eingehalten werden oder
    3. Ziffer 3
      hilfesuchende Personen, die dem Ausbildungspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,, unterliegen, ihre Schul- oder Erwachsenenbildung nicht zielstrebig verfolgen.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 107 aus 2022,, 98 aus 2025,)
  2. Absatz 3,Leistungen der Sozialhilfe sind gänzlich einzustellen,
    1. Ziffer eins
      bei einer bezugsberechtigten Person, deren Leistungen nach Absatz eins, bereits für die Dauer von drei Monaten um 50 % des jeweils anzuwendenden Richtsatzes nach Absatz 6, gekürzt wurden oder
    2. Ziffer 2
      bei einer bezugsberechtigten Person, der der Anspruch gemäß Paragraph 7, Absatz 4 a, bereits für die Dauer von drei Monaten lediglich in Höhe von 50 % gewährt wurde.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 98 aus 2025,)
  3. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz 3, tritt in Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, an die Stelle der Einstellung die Kürzung des jeweils anzuwendenden Richtsatzes um 50 %. Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 98 aus 2025,)
  4. Absatz 3 b,Leistungen der Sozialhilfe, die nach Absatz 3, gänzlich eingestellt wurden, dürfen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einstellung erneut gewährt werden, sofern die hilfesuchende Person nicht nachweisen kann, dass die Umstände, die zur Einstellung geführt haben, beseitigt wurden oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden kann, dass Paragraph 12, Absatz 3, zur Anwendung kommt. Anmerkung, LGBl.Nr. 98 aus 2025,)
  5. Absatz 4,Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können im Einzelfall über Absatz eins, hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person beharrlich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung oder die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zur Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt verweigert. Anmerkung, LGBl.Nr. 6 aus 2020,)
  6. Absatz 5,Unabhängig von einer Kürzung nach Absatz eins, sind die Leistungen der Sozialhilfe bei einer schuldhaften Verletzung der Pflichten nach Paragraph 16 c, Absatz eins, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, um 25 % von der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate.
  7. Absatz 6,Berechnungsgrundlage für die Kürzung nach Absatz eins bis 5 sind die der bezugsberechtigten Person grundsätzlich zustehenden Richtsätze und Zuschläge nach Paragraph 7, Absatz 2 bis 4, Die jeweilige Kürzung ist vorrangig als anspruchsmindernd auf die Geldleistung anzurechnen. Bei Vorliegen von mehreren der im Absatz eins und 5 angeführten Pflichtverletzungen sind die Kürzungsanteile zusammenzuzählen.
  8. Absatz 7,Die Deckung des Wohnbedarfs von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit der Person, bei der eine Pflichtverletzung im Sinn des Absatz eins, oder 5 vorliegt, in Haushaltsgemeinschaft leben, darf durch Sanktionen nach Absatz eins und Absatz 3 bis 6 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise in Form von Sachleistungen erfolgen.

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Gesetzesnummer

20001049

Dokumentnummer

LOO40026612