Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

Navigation im Suchergebnis

Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz § 12

Kurztitel

Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 107/2019 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 98/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. SOHAG

Index

51 Sozialwesen

Text

Paragraph 12,, Einsatz der eigenen Arbeitskraft

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe sind die dauernde Bereitschaft der hilfesuchenden Person zum Einsatz der Arbeitskraft sowie die Bereitschaft, sich für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Darunter fällt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtung, sich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen, die Bereitschaft, eine durch das Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen sowie die Bereitschaft, an den vom Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilzunehmen,
    2. Ziffer 2
      die aktive Arbeitssuche durch Bewerbungen von sich aus unabhängig von den Pflichten nach Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      die Bereitschaft, die für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben,
    4. Ziffer 4
      die Teilnahme an Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit gemäß Paragraph 18, Oö. SHG 1998 sowie
    5. Ziffer 5
      die Inanspruchnahme einer Begleitung durch Fachkräfte oder leistungserbringende Organisationen oder Einrichtungen gemäß Paragraph 22, Absatz 3,, welche im Zusammenhang mit dem Einsatz der Arbeitskraft aufgetragen wurden.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 98 aus 2025,)
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 2 a,Die Pflichten nach Absatz eins, bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf der hilfesuchenden Person und bzw. oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann. Anmerkung, LGBl.Nr. 98 aus 2025,)
  4. Absatz 3,Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von
    1. Ziffer eins
      arbeitsunfähigen Personen,
    2. Ziffer 2
      Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
    3. Ziffer 3
      jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs überwiegend selbst pflegt oder erzieht, sofern auf Grund mangelnder Betreuungsmöglichkeit keine Beschäftigung aufgenommen werden kann,
    4. Ziffer 4
      Personen, die
      1. Litera a
        nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin bzw. einen Lebensgefährten oder eine Lebenspartnerin bzw. einen Lebenspartner, die bzw. der ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann,
      2. Litera b
        Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten,
    5. Ziffer 5
      Schülerinnen und Schüler, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahrs begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen,
    6. Ziffer 6
      Personen, die im Einvernehmen mit dem regionalen Träger der Sozialhilfe an einem freiwilligen Integrationsjahr teilnehmen,
    7. Ziffer 7
      Personen, die nicht unter Ziffer 5, fallen und die im Einvernehmen mit dem regionalen Träger der Sozialhilfe
      1. Litera a
        in einer zielstrebig verfolgten Ausbildung zu Erlangung eines Pflichtschulabschlusses oder einer Erwerbsausbildung, die den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat, stehen oder
      2. Litera b
        an einer mindestens dreimonatigen berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme oder sonstigen beschäftigungsfördernden Maßnahme teilnehmen, die eine langfristige (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt maßgeblich erleichtert,
    8. und
      eine im Zusammenhang mit dieser Maßnahme zuerkannten regelmäßige Geldleistung des Bundes beziehen.
    Anmerkung, LGBl.Nr. 107 aus 2022,)
  5. Absatz 4,Nicht von Absatz 3, Ziffer 7, Litera a, erfasst sind Personen, die bereits nach Abschluss der Pflichtschule eine weiterführende allgemeinbildende oder berufsbildende Ausbildung absolviert haben, sofern deren vorhandene Ausbildung am Arbeitsmarkt verwertbar ist.
  6. Absatz 5,Hilfebedürftige fallen nicht unter Absatz 3, Ziffer 7,, wenn ihr letztes Arbeitsverhältnis in den letzten sechs Monaten von ihnen oder im Einvernehmen gelöst wurde.

Anmerkung, LGBl.Nr. 6 aus 2020,)

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Gesetzesnummer

20001049

Dokumentnummer

LOO40026609

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2019/107/P12/LOO40026609

Navigation im Suchergebnis