Absatz eins,Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe sind die dauernde Bereitschaft der hilfesuchenden Person zum Einsatz der Arbeitskraft sowie die Bereitschaft, sich für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Darunter fällt insbesondere
- Ziffer einsdie Verpflichtung, sich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen, die Bereitschaft, eine durch das Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen sowie die Bereitschaft, an den vom Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilzunehmen,
- Ziffer 2die aktive Arbeitssuche durch Bewerbungen von sich aus unabhängig von den Pflichten nach Ziffer eins,,
- Ziffer 3die Bereitschaft, die für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben,
- Ziffer 4die Teilnahme an Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit gemäß Paragraph 18, Oö. SHG 1998 sowie
- Ziffer 5die Inanspruchnahme einer Begleitung durch Fachkräfte oder leistungserbringende Organisationen oder Einrichtungen gemäß Paragraph 22, Absatz 3,, welche im Zusammenhang mit dem Einsatz der Arbeitskraft aufgetragen wurden.
Anmerkung, LGBl.Nr. 98 aus 2025,)