Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Hundehaltegesetz 2002 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Hundehaltegesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 147/2002 aufgehoben durch LGBl.Nr. 84/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

30.11.2024

Index

20 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 3,, Allgemeine Anforderungen

  1. Absatz eins,Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden (Paragraph 4, Absatz eins, oder 2) verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Absatz 2, nachzukommen. Auffällige Hunde dürfen überdies nur von Personen gehalten werden, deren Verlässlichkeit (Paragraph 5,) gegeben ist.
  2. Absatz eins a,Absatz eins, erster Satz gilt nicht für das Halten von Hunden im Sinn von Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 2, Für das Halten von auffälligen Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen ist die erweiterte Sachkunde (Paragraph 4, Absatz 2,) nicht erforderlich. Anmerkung, LGBl.Nr. 124 aus 2006,)
  3. Absatz eins b,Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein. Die Versicherungsunternehmen haben der Gemeinde auf Anfrage mitzuteilen, ob eine der Gemeinde gemeldete Haftpflichtversicherung aufrecht ist. Die Gemeinde kann - insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten bezüglich einer nicht aufrecht bestehenden Haftpflichtversicherung - vom Hundehalter oder von der Hundehalterin einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen. Anmerkung, LGBl.Nr. 124 aus 2006,, 75 aus 2021,, 68 aus 2022,)
  4. Absatz 2,Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass
    1. Ziffer eins
      Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder
    2. Ziffer 2
      Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder
    3. Ziffer 3
      er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.
  5. Absatz 2 a,Personen, denen die Hundehaltung eines Hundes untersagt wurde, dürfen diesen nicht mehr beaufsichtigen, verwahren oder führen. Anmerkung, LGBl.Nr. 113 aus 2015,)
  6. Absatz 3,Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen, verwahren oder führen lassen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Absatz 2, nachzukommen. Anmerkung, LGBl.Nr. 75 aus 2021,)
  7. Absatz 4,Das Züchten und Abrichten von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie das Inverkehrbringen solcher Hunde ist verboten.

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2024

Gesetzesnummer

20000227

Dokumentnummer

LOO40022520

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/2002/147/P3/LOO40022520

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